Austsellungsordnung

§ 1  Die Ausstellung ist vom Boxer-Klub e.V. Sitz München und dem VDH anerkannt. Die Aussteller erkennen mit ihrer Meldung die VDH-Ausstellungsordnung an.
 § 2  Zugelassen sind nur Boxer, die in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben sind und das vorgeschriebene Mindestalter von 4 Monaten am Tag der Ausstellung vollendet haben.
 § 3  Jeder Boxer ist nur unter dem im Zuchtbuch eingetragenen Namen anzumelden. Wer wissentlich falsche Angaben macht oder Veränderungen oder Eingriffe an seinem Hund vornimmt, die geeignet     sind, den Zuchtrichter zu täuschen, geht evtl. zuerkannter Preis verlustig und ist von weiteren Veranstaltungen  auszuschliessen. Dies gilt ebenso für den, der einen Zuchtrichter beleidigt oder dessen Werturteil öffentlich kritisiert. Das Werturteil des Zuchtrichters ist unanfechtbar. Formelle Fehler müssen dem Ausstellungsleiter vorgetragen werden, der dann die Angelegenheit zu klären hat.
 § 4  Bei Meldungen für Sieger- und gebrauchthundeklasse  muß  der Berechtigungsnachweis (Kopie der Champion-Bestätigung/der Leistungsurkunde) der Meldung beigefügt werden, da sonst der Hund in die Offene Klasse versetzt wird.
Die Ahnentafeln der gemeldeten Boxer sind mitzubringen und auf Anforderung vorzulegen.
 § 5  Hunde, für die eine Annahmebestätigung (Zulassung) nicht erteilt worden ist, bissige, kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete Hunde dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden.
 § 6  Alle teilnehmenden Boxer müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen gegen Tollwut geimpft sein. Der  Impfpass mit eingetragener Tollwutimpfung, die nicht älter als 12 Monate ist, ist vorzulegen. Die Erstimpfung  muß  mindestens 30 Tage vor dem Ausstellungstermin erfolgt sein. Heisse  Hündinnen dürfen ausgestellt werden. Kastrierte Rüden (keine  Kryptochiden) dürfen nicht ausgestellt werden. Dies  schliesst  auch chemisch (evtl. auf Zeit) kastrierte Rüden ein.
 § 7  Für das rechtzeitige Vorführen der Boxer sind die Aussteller selbst verantwortlich. Die Boxer dürfen nicht vorzeitig aus dem Ausstellungsgelände entfernt werden.
 § 8  Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung. Ebenso können von ihr Zuchtrichter-Umbesetzungen und Programmänderungen vorgenommen werden.
 § 9  Der Aussteller haftet für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die durch seinen Hund verursacht werden.
 § 10  Nach der neuen Tierschutz-Hundeverordnung gilt ab dem 01.05.2002 ein Ausstellungsverbot für kupierte Boxer.
 § 11  Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Nenngebühren.
Erfolgte Anmeldungen können nicht zurückgezogen werden. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Meldungen mit Angaben der Gründe zurückzuweisen. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Ort der Ausstellung.
 § 12  Kann im Falle höherer Gewalt die Ausstellung nicht stattfinden, auch nicht auf einen späteren Termin verlegt werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, einen Teil der Nenngebühren zur Deckung entstandener Unkosten zu verwenden